Abmeldung
Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden.
HINWEIS
Wenn ein neuer
Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der
Anmeldung des neuen die Abmeldung
bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig.
Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.
Fristen
Innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde
Verfahrensablauf
Sie können sich persönlich oder postalisch abmelden. Die Abmeldung kann aber auch durch eine Botin/einen Boten überbracht werden. Abmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
HINWEIS
Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten abgemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches einer Sachwalterin/eines Sachwalters von dieser/diesem, falls diese Personen nicht vorhanden sind, von der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber.
Für die Abmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.
HINWEIS
Für jede abzumeldende Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden. Die Unterschrift der Unterkunftgeberin/des Unterkunftgebers ist bei der Abmeldung nicht notwendig.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Abmeldung.
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis)
Kosten
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 4, 4a, 7, 12 und 22 Meldegesetz (MeldeG)
Meldezettel
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres