AKTUELLE VOLKSBEGEHREN UND UNTERSTÜTZUNGSERKLÄRUNGEN
Es wird mitgeteilt, dass im Bundesministerium für Inneres am 30. Jänner 2024 drei Volksbegehren mit folgenden Kurzbezeichnungen:
• „Verfassungsgerichtshof ohne Parteipolitik“ (Registrierungsnummer: 008/2024)
• „Keine BARGELD-Obergrenze“ (Registrierungsnummer: 009/2024)
• „Kein ORF-Zwangsbeitrag“ (Registrierungsnummer: 010/2024)
angemeldet worden sind.
Die Registrierungen dieser Volksbegehren finden am 12. Februar 2024 im Lauf des Nachmittags statt.
Dies hat zur Folge, dass wahlberechtigte Personen ab dem angeführten Zeitpunkt für die genannten Volksbegehren via Internet mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (ID-Austria) Unterstützungserklärungen abgeben können und dass das Unterfertigen von Unterstützungserklärungen für das Volksbegehren in den Gemeindeämtern und Magistraten entweder ebenfalls bereits ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Mittwoch, 13. Februar 2024, jeweils zu den Amtsstunden (Zeiten des Parteienverkehrs) österreichweit möglich sein wird.
Über den untenstehenden Link finden Sie die aktuell laufenden Volksbegehren bzw. die Volksbegehren, die sich in der Unterstützungsphase (Einleitungsverfahren) befinden:
Für nähere Informationen zu den einzelnen Volksbegehren klicken Sie bitte auf das jeweilige Volksbegehren!
Wichtige Informationen zu Volksbegehren:
Nach erfolgter Registrierung beim Bundesministerium für Inneres werden Volksbegehren im "Zentralen Wählerregister" (neu seit 1. Januar 2018) freigeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt können BürgerInnen die Unterstützungserklärung/das Volksbegehren unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder österreichischen Gemeinde oder via Internet (mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte) unterschreiben.
Unterstützungserklärungen können in einer beliebigen Gemeinde, unabhängig von der Hauptwohnsitzgemeinde während der Parteienverkehrszeiten abgegeben werden oder online via www.oesterreich.gv.at mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Handy-Signatur oder Bürgerkarte erforderlich).
Wurden die erforderlichen 8.401 Unterstützungserklärungen erreicht, entscheiden die Initiatorinnen/die Initiatoren des jeweiligen Volksbegehrens selbst, wann sie das Volksbegehren einreichen. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um den sogenannten „Einleitungsantrag“. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Volksbegehren unterstützt werden. Wird positiv über den Antrag entschieden, legt das Bundesministerium für Inneres den achttägigen Eintragungszeitraum für Unterschriften fest. Die Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Anzahl an Unterschriften mitgerechnet.