Freizeitwohnungspauschale 2023

Mit 1. Jänner 2019 sind die Bestimmungen des zweiten Teils des Oö. Tourismusgesetzes 2018 in Kraft getreten. Dabei wurden auch die Tourismusabgaben neu geregelt. Wir wollen an dieser Stelle einen Überblick über die darin enthaltenen Bestimmungen geben und weisen darauf hin, dass sich die Höhe der Freizeitwohnungspauschale in Gosau im Jahr 2023 folgendermaßen berechnet:



Nutzfläche der Freizeitwohnung


zu entrichtende Freizeitwohnungspauschale
im Jahr 2023
bis 50 m²
€ 270,00
über 50 m²
€ 486,00


ABGABENPFLICHT:

Liegen folgende Voraussetzungen vor, handelt es sich um eine Freizeitwohnung und fällt folglich die Freizeitwohnungspauschale an.

1. Wohnung ist im AGWR (Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister) eingetragen.

2. Wohnung ist länger als 26 Wochen im Jahr kein Hauptwohnsitz.

3. Wohnung wurde nicht überwiegend zu den in § 54 Abs 2 lit a bis e leg cit angeführten Zwecken benötigt.

4. Wohnung wird weder altersbedingt, noch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.


Die Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig.

Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde UNAUFGEFORDERT unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung sowie allfälliger Berechnungen ZU ENTRICHTEN:

IBAN: AT37 3454 5000 0031 0284 - BIC RZOOAT2L545, Raiffeisenbank Inneres Salzkammergut

Zahlungsreferenz: "Freizeitwohnungspauschale - [Jahr, wofür die Abgabe entrichtet wird] - [Anschrift der betreffenden Wohnung in Gosau]"



Für weitere Informationen und Ausnahmen von der Abgabenpflicht öffnen Sie bitte folgendes Formular:

2023_Formular_Freizeitwohnungspauschale